Service

Bauen & Wohnen

Infos rund ums Bauen

Mit jedem Bauprojekt wird unser Dorfbild auf längere Zeit verändert. Um diese Entwicklung positiv zu gestalten, müssen der Flächenwidmungsplan, das Räumliche Entwicklungskonzept und das Vorarlberger Baugesetz eingehalten werden. Dafür ist der Bürgermeister zuständig.

Zuständig: Bgm. Walter Moosbrugger
Tel. +43 (0) 5572 58384
 E-Mail: gemeinde.bildstein@cnv.at

Ansprechperson: Elke Dür
Tel. +43 (0) 5572 58384-11
E-Mail: gemeinde.bildstein@cnv.at

Antrag auf Baugrundlagenbestimmung

Vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a leg. cit. muss ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden (unter Formulare & Anträge)

Bauanzeige

Eine Bauanzeige ist schriftlich einzubringen, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände von 2,00 m eingehalten werden. Dies gilt für Nebengebäude (höchstens 25 m²/max Höhe 3,50 m) wie zB:

  • Carport
  • Garage
  • Gartenhaus
  • Geräteschuppen
  • Schwimmbad (unterirdische Bauteile – Mindestabstand 1,00 m)
  • Haltestellen
  • Telefonzellen
  • Einfriedungen an öffentlichen Straßen
  • Einfriedungen höher als 1,80 m über dem Nachbargrundstück
  • Zelte (unter besonderen Umständen)
  • Wohnwagen
  • Verkaufsstände
  • Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken


Folgende Unterlagen (4fach) werden dafür benötigt:

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare)
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Grundriss 1:100
  5. Ansichten 1:100

Bauantrag

Ein Bauantrag ist schriftlich unter anderem für folgende Vorhaben einzubringen:

  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden oder Bauwerken
  • Solaranlagen
  • Photovoltaikanlage
  • Änderung der Verwendung von Gebäuden
  • Bauvorhaben mit Abstandsnachsicht
  • Feuerstätten (unter gewissen Voraussetzungen)
  • ortsfeste Maschinen
  • Werbeanlagen
  • Betriebsstättenbezeichnungen usw.


Folgende Unterlagen (4fach) werden dafür benötigt:

Siehe Merkblatt „Was brauche ich denn alles für mein Bauvorhaben“ (unter Formulare & Anträge)

  1. Bauantrag (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Ansuchen um Wasseranschluss 
  3. Ansuchen um Kanalanschluss

Fertigstellungsmeldung | Schlussabnahme | Benützungsberechtigung

Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Baubehörde innerhalb von 2 Wochen zu melden. Die im Bescheid geforderten Befunde von befugten Fachleuten sind vorzulegen. Die Schlussabnahme kann unterbleiben, wenn von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikgesetz befugten Person schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde.

Siehe unter Formulare & Anträge: Fertigstellungsmeldung

Solar- und Photovoltaikanlage

Die Anbringung von Solar- oder Photovoltaikanlagen auf bzw. an einem bestehenden Gebäude ist anzeigepflichtig, da es sich um eine wesentliche Änderung des Gebäudes handelt.

Unterlagen (3-fach)

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100

Solarförderung durch die Gemeinde: siehe unter Formulare & Anträge

Schwimmbad | Schwimmteich | Pool

Die Errichtung von Schwimmbädern, Schwimmteichen, Pools usw. stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben dar. Der gesetzliche Bauabstand für unterirdische Bauteile beträgt 1,00 m, oberirdische Bauteile müssen mindestens 2,00 m von der Nachbarliegenschaft entfernt sein.

Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100

Abbruch

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist in jedem Fall anzeigepflichtig. Der Abbruch von Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Pergola, Stützmauer, Flugdach) ist unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig.

Unterlagen (3-fach)

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Lageplan mit Darstellung des Abbruchobjektes oder der Abbruchteile

Gartenhaus & Geräteschuppen

Die Errichtung eines Gartenhauses bzw. eines Geräteschuppens ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100

Carport & Garage

Die Errichtung eines Carports bzw. einer Garage ist in jedem Fall anzeigepflichtig, wenn die Grundfläche mit höchstens 25 m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50 m nicht übersteigt und der Mindestabstandes von 2,00 m eingehalten wird. Sollte dies nicht zutreffen, ist das Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

Unterlagen (4-fach)

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100

Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken

Die Errichtung von Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken ist bewilligungsfrei, wenn die Einfriedung das Nachbargrundstück nicht mehr als 1,80 m überragt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,80 m, die den Mindestabstand von 2,00 m nicht einhalten sind bewilligungspflichtig. Die Zustimmung der Nachbarn ist erforderlich. Ausgenommen hievon sind „lebende Zäune“.

Unterlagen (3-fach)

  1. Bauantrag (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100

Einfriedungen an öffentlichen Straßen

Die Errichtung von Einfriedungen an öffentlichen Straßen ist in jedem Fall anzeigepflichtig. Für Arbeiten auf oder neben der Straße wird eine Gebrauchserlaubnis und eine straßenpolizeiliche Bewilligung benötigt.

Unterlagen (3-fach)

  1. Bauanzeige (siehe unter Formulare & Anträge)
  2. Baubeschreibung
  3. Lageplan 1:500
  4. Ansichten 1:100

Flächenwidmungsplan - Umwidmungsantrag

Der Flächenwidmungsplan regelt die Nutzung der Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet. Er gibt u.a. Auskunft darüber ob auf einem Grundstück gebaut werden darf oder nicht.

Der Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ist schriftlich einzubringen – ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes besteht allerdings nicht.

Unterlagen (1-fach)

  1. Antrag
  2. Lageplan

Beglaubigungen in Grundbuchssachen

Beglaubigungen von Unterschriften auf Originalurkunden (Kaufverträge, Schenkungsverträge, Pfandurkunden, Grundbuchseintragungen), die für eine grundbücherliche Eintragung bei einem Gericht in Vorarlberg bestimmt sind, werden vom Legalisator Kurt Hinteregger für Bildstein gemacht. Die Grundparzelle oder eine der beteiligten Personen muss in Bildstein wohnhaft sein.

Die Partei(en), deren Unterschrift zu beglaubigen ist (sind), muss (müssen) dem Legalisator persönlich bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, so hat die Partei zwei Indentitätszeugen beizubringen. Solche Zeugen sollten mindestens 18 Jahre alt sein, müssen glaubwürdig und dem Legalisator persönlich bekannt sein.

Um Terminvereinbarung wird gebeten.
Kurt Hinteregger
Tel.: +43 (0)650 4136400

Grundteilung

Dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan (Vermessungsbüro) oder eine Planskizze (Vorausplan des Vermessungsbüros oder planerische Skizze) im Maßstab M 1:1000 vorzulegen. Bei Planurkunden ist auch ein allfälliger Nachweis über Geh- und Fahrrechte vorzulegen, falls die Zufahrt über ein fremdes Grundstück führt.

Handelt es sich um Grundstücke in land- und fortstwirtschaftlichen Zonen sowie um Freiflächen, ist vor Erteilung einer Bewilligung eine Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission einzuholen. Dies wird von Amts wegen durchgeführt.

Unterlagen (2-fach)

  1. Antrag
  2. Lageplan mit gewünschter Grundteilung

Grundverkehr – Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken

Jeder Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften bedarf einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.

Unterlagen (1-fach)

  1. Grundverkehrsansuchen

Adress- Gebäude- und Wohnungsregister

Adress Gebäude- und Wohnungsregister II (AGWR II): Das Adress-Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) ist das führende Register für Wohnungsadressen, welche auch im Zentralen Melderegister (ZMR) bereitgestellt werden. Neue Adressen sind im AGWR zu erfassen und werden automatisch an das ZMR übermittelt. Bei Meldevorgängen im ZMR wird die richtige Schreibweise der Meldeadresse aus einer Adressliste ausgewählt und in den Meldedatensatz übernommen. Adressänderungen sind ebenfalls nur im AGWR vorzunehmen. Die betroffenen Meldeadressen werden im ZMR automatisch berichtigt. Somit ist die Rechtsgültigkeit der Adressen im ZMR immer gewährleistet.

Unterlagen:

  1. AGWR II Datenblatt (siehe unter Formulare & Anträge)

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